Mit I LOVE TEC suchst Du in hunderten Online-Shops nach Elektronikartikeln - vom Gadget bis zum Haushaltsgerät.
I LOVE TEC ist eine Suchmaschine speziell für Technik- und Elektronikartikel.
Mit I LOVE TEC kannst Du ganz einfach nach Computern, Zubehör, Autoelektronik, HiFi-Bausteinen, Media oder Haushaltstechnik im Internet suchen - wir zeigen Dir die besten Angebote, die wir in mehreren hundert Online-Elektronikfachgeschäften finden konnten. Mit einem Klick gelangst Du auf die Seite des Online-Shops, in dem Du die Elektronikartikel kaufen kannst.

Leitz Büro Heftgerät und Locher-Set, Für 30 Blatt, Ergonomische Design, Schwarz, NeXXt-Serie, 50950095 & Rapid Entklammerer C2 (Metall) schwarz

Leitz Büro Heftgerät und Locher-Set, Für 30 Blatt, Ergonomische Design, Schwarz, NeXXt-Serie, 50950095 & Rapid Entklammerer C2 (Metall) schwarz von Leitz
von Leitz
33,34 €38,68 €(Sie sparen 14% bzw. 5,34 €)
Versand: 0,00 €
gefunden bei Amazon
Zum Shop

Produktbeschreibung

Produkt 1: Langlebiges Heftgerät und Locher-Set für bis zu 30 Blatt (80 g/m2 Papier), Ideal für den täglichen Gebrauch im Büro, in der Schule und zu Hause, Platzsparend - Optimale Größe für fast jede Schublade Produkt 1: Metallheftgerät - Heftklammern P3 (24/6 oder 26/6), Kein Klammerstau, Integrierter Entklammerer, Nachfüllanzeige, Einfache Befüllung dank Oberlademechanik, Praktische Nagelfunktion mittels 180 Grad Öffnung Produkt 1: Metalllocher für Papier in verschiedenen Formaten und 4-fach-Lochung mit Anschlagschieneneinstellung auf 888, Lochabstand 8 cm, Lochdurchmesser 5,5 mm, Patentierte Griffmulde, Scharfe Lochstempel, Aufklappbarer Abfallkasten Produkt 1: Kombinierbar mit Leitz Büroartikeln und anderen Produkten aus dem Leitz NeXXt Sortiment, 10 Jahre Garantie auf Heftgeräte bei der Verwendung von Leitz Heftklammern, Hergestellt in Deutschland und GS-geprüft Produkt 2: Ideal für die kleine Heftklammer Nr. 10 Produkt 2: Aus ABS Kunststoff und Stahl Produkt 2: Lange Haltbarkeit durch verchromte Stahlbacken Produkt 2: Ideal für die kleine Heftklammer Nr. 10